Anforderungen an Putzuntergründe – Voraussetzungen für Haftbrücken

Die Ausführung von Innenputz als Gipsputz P IV nach DIN 18550-1:1985-01 – Putz, Begriffe und Anforderungen ist im weiteren in zwei Merkblättern - Gipsputze und gipshaltige Putze auf Beton (04/2001) und Haftbrücken für Gipsputze und gipshaltige Putze (01/2002) - des Bundesverband Ausbau und Fassade im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und des Bundesverband der Gipsindustrie e. V. beschrieben

Im Wesentlichen ist zu beachten, dass sichergestellt ist, dass Wände und Decken, die verputzt werden sollen, vor aufsteigender und rückseitig einwirkender Feuchtigkeit geschützt sind.

Ist die oberste Decke eines Bauwerks zu verputzen, müssen vor Beginn der Putzarbeiten die Wärmedämmung sowie die Abdichtung aufgebracht sein. Die übrigen Betondecken müssen frei von Oberflächenwasser (z. B. Niederschlag) sein. Bei Beginn der Putzarbeiten müssen die Feuchtigkeitsabgabe des Betons in der Oberflächenzone abgeschlossen und der Putzgrund saugfähig sein. Als Faustregel gilt, dass dieser Zustand unter günstigen Bedingungen (z. B. anhaltendes Sommerwetter) 4 Wochen und bei ungünstigen Verhältnissen (z. B. hohe Luftfeuchtigkeit, Frost) frühestens 8 Wochen (mindestens 60 frostfreie Tage) nach dem Ausschalen des Betons erreicht sein kann. Putzen auf gefrorenem Untergrund und bei Temperaturen unter +5 °C ist grundsätzlich nicht zulässig.

Darüber hinaus muss der Putzgrund folgende Anforderungen erfüllen:

 Ebenflächig nach den Anforderungen an die Ebenheit von Bauteiloberflächen gemäß DIN 18202
 Tragfähig, fest und ausreichend formstabil
 trocken, nicht wasserabweisend und gleichmäßig saugend
 Restfeuchte ≤ 3 Masse-%
 staubfrei
 frei von Verunreinigungen und schädlichen Ausblühungen
 frostfrei bzw. über +5 °C temperiert
 frei von Sinterschichten und Schaltrennmitteln

Das Auftragen einer Haftbrücke ist bei der Verarbeitung von Gipsputz auf Beton stets zu empfehlen. Auf Betonflächen, die mit ungehobelten, sägerauen Brettern geschalt wurden und die eine ausreichende Saugfähigkeit aufweisen, kann eventuell auf eine Haftbrücke verzichtet werden. Zwingend erforderlich ist die Haftbrücke hingegen auf glattem und / oder schwach saugendem Betonuntergrund, wie er im modernen Ortbeton- und Fertigteilbau die Regel ist.

Die Haftbrücken im Ausbau mit Innenputz dienen zur Haftvermittlung zwischen glatten und / oder schwach saugenden Untergründen (insbesondere Beton) sowie einem Gipsputz oder gipshaltigen Putz und tragen zur (besseren) Haftung des Putzes am Untergrund bei. Sie müssen mit größter Sorgfalt verarbeitet und aufgetragen werden.

Haftbrücken bestehen hauptsächlich aus alkalibeständigen Dispersionen und anorganischen Zuschlägen, z. B. Sand, Quarzmehl, Steinmehl, sowie weiteren Additiven und Farbpigmenten. Die farbliche Pigmentierung dient der Ausführungssicherheit des Auftragens (z. B. Nachweis der genügenden Schichtdicke) und hat keinen Einfluss auf die Qualität.

Die Dispersion der Haftbrücke ist eine Kunststoff-in-Wasser-Emulsion, in der feine Kunststoffpartikel gleichmäßig im Wasser verteilt sind. Damit aus der flüssigen Dispersion ein funktionsfähiger Haftfilm entsteht, muss nach dem Anstrich das enthaltene Wasser verdunsten. Dabei rücken die Kunststoffpartikel zunächst näher zusammen und verfilmen nach vollständiger Trocknung. In diesen homogenen Film sind die Zuschläge z. B. Sand, Quarzmehl, Steinmehl fest eingebunden, wodurch Größe und Rauigkeit der Oberfläche zunehmen. Die Filmbildung ist für die Funktion der Haftbrücke von entscheidender Bedeutung. Wenn keine abweichenden Herstellerangaben vorliegen, ist für die Filmbildung eine Umgebungs- und Bauteiltemperatur von mindestens +5 °C erforderlich.

Im Grundsatz gelten für die Haftbrücke die gleichen Untergrundbedingungen wie für Gipsputz. Organische Haftbrücken auf Dispersionsbasis können eine zu hohe Restfeuchte des Betons von mehr als 3 Masse-% nicht kompensieren! Sollte baustellenbedingt die Vorgabe von maximal 3 % Restfeuchtegehalt des Putzgrundes nach DIN 18550 überschritten werden, muss der Fachunternehmer Bedenken anmelden und darf weder mit der Untergrundvorbehandlung noch mit den Putzarbeiten beginnen. Das Austrocknen des Betons ist in solchen Fällen abzuwarten.

Die flüssigen oder pastösen Materialien der Haftbrücke sind entweder werkseitig verarbeitungsfähig eingestellt oder auf der Baustelle entsprechend den Herstellerangaben mit Wasser zu verdünnen. Eine stärkere als vom Hersteller vorgegebene Verdünnung mit Wasser führt zur Entmischung (Absetzen der Füllstoffe) und zu einer unzureichenden Filmbildung. Sie ist daher nicht zulässig. Grundsätzlich sind Haftbrücken vor Arbeitsbeginn und auch nach Arbeitsunterbrechung gründlich aufzurühren. Haftbrücken müssen vor dem Auftrag des Putzes trocken, klebfrei und vollständig verfilmt sein. Dies lässt sich durch Augenschein und Kratzprobe feststellen. Die Mindesttrocknungsdauer einer frisch aufgetragenen Haftbrücke wird vom Hersteller angegeben und beträgt in der Regel je nach Raumklimabedingungen mindestens 24 Stunden.

Stand:
05/12