Bleileitungen in Gebäuden

Besonderer Hinweis aus der aktuellen Trinkwasserverordnung „2. Änderungsverordnung 2012“

Der § 21 „Information der Verbraucher und Berichtspflicht“ der Trinkwasserverordnung fordert eine Information der Verbraucher über die in einem Gebäude ggf. vorhandene Bleiinstallation.

Desweiteren ist in § 4 „Allgemeine Anforderungen“ festgelegt, dass „der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser, das den Anforderungen … des in § 6 Absatz 1 und 2 ... festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen“ darf. In § 6 „Chemische Anforderungen“ sind die chemischen Anforderungen an das Trinkwasser geregelt. Hier wird auch auf die Anlage 2 Teil 2 verwiesen, wo die Grenzwerte aufgelistet sind.

Aus den v. g. Gründen geht hervor, dass Bleileitungen vollständig auszutauschen sind. Installationen mit Bleileitungen halten den novellierten Grenzwert für Blei im Trinkwasser nicht ein und somit darf aus ihnen kein Trinkwasser für gewerbliche Zwecke (Vermietung) abgegeben werden.

Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um den Grenzwert einzuhalten.

Die Folge davon kann sein, dass Bewohner / Mieter / Nutzer von Objekten Wasserproben nehmen und untersuchen lassen und fordern können, die Rohre zu ersetzen.

Stand:
02/14