Prüfpflichten nach DIN EN 806-5:01-2012: „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 5: Betrieb und Wartung“

Trinkwasserinstallationen sind prinzipiell prüfpflichtig.

Für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Trinkwasserinstallation ist der Anschlussnehmer bzw. der Betreiber verantwortlich. Dazu gehört auch, dass die Trinkwasserinstallation regelmäßig nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik von einem Vertragsinstallationsunter-nehmen gewartet wird.

Die Verpflichtung des Betreibers, die Trinkwasserinstallation regelmäßig warten zu lassen, ergibt sich aus unterschiedlichen Verordnungen.
▪ Nach § 9 (7) der Trinkwasserverordnung kann bei unzulänglicher Instandhaltung das Gesundheitsamt Maßnahmen anordnen, wie z. B. eine Wartung der Trinkwasserinstallation, um gesundheitliche Gefahren zu beseitigen.
▪ Nach § 12 der AVBWasserV ist der Anschlussnehmer auch für eine ordnungsgemäße Unterhaltung verantwortlich.
▪ Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Verkehrssicherungspflichten nach § 536 und die mietvertragliche Haftung nach § 823 herangezogen, wenn es um die Ãœberprüfung und Instandhaltung von haustechnischen Anlagen geht.
▪ Im Werkvertragsrecht der VOB Teil B, DIN 1961 und VOB Teil B, DIN 18299 werden vom Auftraggeber (Betreiber bzw. Eigentümer) Wartungen von technischen Anlagen während der Gewährleistungszeit verlangt, damit Sicherheit und Funktionsfähigkeit gewährleistet sind.

Aus diesen Punkten ergibt sich eine Prüfpflicht für Trinkwasseranlagen. Diese Prüfung ist entsprechend dem Stand der Technik, gemäß der Norm DIN EN 806-5:01-2012: „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 5: Betrieb und Wartung“ auszuführen. Diese Norm legt unter Punk 1 „Anwendungsbereich“ „Anforderungen an den Betrieb und die Wartung von Trinkwasser-Installationen innerhalb von Gebäuden und für Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden, aber innerhalb von Grundstücken nach EN 806-1“ fest und gibt entsprechende Empfehlungen.

Weiterhin wird unter Punkt 4 „Allgemeines“ auf eine allgemeine Prüfpflicht hingewiesen. Hier heißt es:

„Installationen müssen in einer solcher Weise betrieben und gewartet werden, dass nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Trinkwassers, die Versorgung der Abnehmer und die Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens vermieden werden.

Die Installationen sind in regelmäßigen Abständen auf sichere Funktion und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Es sind angemessene Instandhaltungsmaßnahmen anzuwenden, um die Installation in einem betriebssicheren Zustand zu halten, der den Anforderungen nach EN 806-2, EN 1717 und den einzelnen Produktnormen entspricht, auf die in Anhang A verwiesen wird.

Die Anlage muss in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Auslegungsbedingungen, z. B. Temperatur, Druck, betrieben werden. Die Verantwortung für Betrieb, Inspektion und Wartung unterliegt den örtlichen und nationalen Anforderungen (z. B. Fachpersonal).“

Da die Betreiber die notwendigen technischen Regeln häufig nicht kennen und als „technische Laien“ die Inhalte auch im Zusammenhang nicht verstehen, dient die Norm DIN EN 806-5 denjenigen, die eine Informationsaufgabe gegenüber dem Betreiber haben als Grundlage. Eine Informationsaufgabe haben Planer und ausführende Sanitär- und Heizungsfachbetriebe gegenüber ihren Auftraggebern bzw. dem Betreiber.

Der Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung von Bauteilen sind immer auch in den Betriebsanweisungen des Herstellers geregelt. Aus diesem Grund sollen die einzelnen Maßnahmen hier keine weitere Beachtung finden. In der Tabelle A.1 der vorgenannten Norm sind auch die wichtigsten Wartungs- und Inspektionsintervalle aufgelistet.

Stand:
09/14