Maschenweite für Gitterroststufen im Fluchtwegbereich

Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden (Ziffer 1.8 des Anhangs zur ArbStättV).

Fußböden (Gitteroste) von Verkehrswegen müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein (Ziffer 1.5 des Anhangs zur ArbStättV).

Für die Maschenweite von Gitterrosten ergeben sich obere und untere maßliche Begrenzungen unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

– Sicheres Begehen und Befahren,
– Größe von Gegenständen, deren Durchfallen verhindert werden soll,
– Durchlass von Licht, Luft, Flüssigkeiten, Schmutz, Witterungsniederschlägen,
– psychologische Wirkung beim Einsatz in hoch gelegenen Arbeitsbereichen, z. B. die Durchsicht nach unten.

Konkretisiert wird dies durch Ziffer 2.5.2 der BGI 588 / GUV-I 588 "Merkblatt für Metallroste":

"Bei Gitterrosten, die in öffentlichen Verkehrswegen verlegt werden sollen, z. B. vor Eingängen von allgemein zugänglichen Gebäuden oder vor Schaufenstern, muss die Maschenweite klein gehalten werden. Für die genannten Bereiche sind Roste zu bevorzugen, deren Maschen in einer Richtung die lichte Weite von 10 mm nicht überschreiten."

Dieses Maß sollte auch für Fluchtwegbereiche an Schulen eingehalten werden. Siehe auch die Informationen zu Fußböden bei Außentreppen unter den ersten Link.

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter dem zweiten Link angeboten.

Arbeitsschutzvorschriften sowie weitere Rechtsvorschriften sind unter dem dritten Link zu finden.‎

Stand:
05/15


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