Bezugsfähigkeit eines Gebäudes
Für die Bezugsfähigkeit eines Gebäudes muss folgendes gegeben sein:
1. Alle behördlichen Abnahmen müssen vorliegen (wie z. B.).
Brandschutzabnahme
Bauabnahme
Abnahme technischer Gebäudeausstattung vom Prüfsachverständigen oder eine vorläufig ausgesprochene Nutzungserlaubnis
2. Die Zuwegung zum Objekt muss verkehrssicher sein.
Wege und Fahrgassen müssen so befestigt sein, dass sie mit den geplanten Lasten beansprucht werden können
von der Befestigung darf keine Gefahr ausgehen (Schlaglöcher oder Stolperstellen)
evtl. notwendige Beleuchtung muss installiert und in Betrieb sein oder es muss eine provisorische Ausleuchtung gegeben sein
3. Alle Medienanschlüsse müssen vorliegen.
Anschluss an die Entwässerung
Versorgung mit Trinkwasser
Versorgung mit Elektrizität
Telefonanschluss
Beheizbarkeit des Gebäudes
4. Die Nutzbarkeit der Sanitärinstallation muss gegeben sein.
je Wohnung muss es ein funktionsfähiges WC geben
eine Möglichkeit zur Wasserentnahme muss in jeder Wohnung bestehen
5. Alle gebäudeabschließenden Bauteile müssen erstellt sein (bei Geschosswohnungsbau auch für die einzelnen Wohnungen).
Decken, Wände, Fenster und Dach müssen vorhanden sein
begrenzende Wohnungswände müssen vorhanden sein (Geschosswohnungsbau)
notwendige Innentüren müssen vorhanden sein (WC-Türen, im Geschosswohnungsbau WE-Türe)
Darüber hinaus müssen für die Abnahmefähigkeit eines Gebäudes noch folgende weitere Punkte gegeben sein:
6. Die Bauleistung muss im Wesentlichen dem vertraglich geschuldeten Soll entsprechen.
7. Die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung bzw. zur Erbringung der Restleistung dürfen
die Nutzbarkeit des Gebäudes nicht unverhältnismäßig einschränken.
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung bzw. zur Erbringung der Restleistung müssen in einer angemessenen Zeit zu erbringen sein (durchaus vier bis sechs Wochen, Lieferzeiten sind nicht zu berücksichtigen)
Nutzbarkeit des Gebäudes darf nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (z. B. aufgrund eines Rückbaus ganzer Teilbereiche)
die anzusetzenden Mangelbeseitigungskosten dürfen ein übliches / angemessenes Maß nicht überschreiten
Stand:
11/16