Bezugsfähigkeit eines Gebäudes

Für die Bezugsfähigkeit eines Gebäudes muss folgendes gegeben sein:

1. Alle behördlichen Abnahmen müssen vorliegen (wie z. B.).
 Brandschutzabnahme
 Bauabnahme
Abnahme technischer Gebäudeausstattung vom Prüfsachverständigen oder eine vorläufig ausgesprochene Nutzungserlaubnis

2. Die Zuwegung zum Objekt muss verkehrssicher sein.
 Wege und Fahrgassen müssen so befestigt sein, dass sie mit den geplanten Lasten beansprucht werden können
 von der Befestigung darf keine Gefahr ausgehen (Schlaglöcher oder Stolperstellen)
 evtl. notwendige Beleuchtung muss installiert und in Betrieb sein oder es muss eine provisorische Ausleuchtung gegeben sein

3. Alle Medienanschlüsse müssen vorliegen.
 Anschluss an die Entwässerung
 Versorgung mit Trinkwasser
 Versorgung mit Elektrizität
 Telefonanschluss
 Beheizbarkeit des Gebäudes
4. Die Nutzbarkeit der Sanitärinstallation muss gegeben sein.
 je Wohnung muss es ein funktionsfähiges WC geben
 eine Möglichkeit zur Wasserentnahme muss in jeder Wohnung bestehen

5. Alle gebäudeabschließenden Bauteile müssen erstellt sein (bei Geschosswohnungsbau auch für die einzelnen Wohnungen).
 Decken, Wände, Fenster und Dach müssen vorhanden sein
 begrenzende Wohnungswände müssen vorhanden sein (Geschosswohnungsbau)
 notwendige Innentüren müssen vorhanden sein (WC-Türen, im Geschosswohnungsbau WE-Türe)

Darüber hinaus müssen für die Abnahmefähigkeit eines Gebäudes noch folgende weitere Punkte gegeben sein:

6. Die Bauleistung muss im Wesentlichen dem vertraglich geschuldeten Soll entsprechen.

7. Die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung bzw. zur Erbringung der Restleistung dürfen
die Nutzbarkeit des Gebäudes nicht unverhältnismäßig einschränken.
 Maßnahmen zur Mängelbeseitigung bzw. zur Erbringung der Restleistung müssen in einer angemessenen Zeit zu erbringen sein (durchaus vier bis sechs Wochen, Lieferzeiten sind nicht zu berücksichtigen)
 Nutzbarkeit des Gebäudes darf nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (z. B. aufgrund eines Rückbaus ganzer Teilbereiche)
 die anzusetzenden Mangelbeseitigungskosten dürfen ein übliches / angemessenes Maß nicht überschreiten

Stand:
11/16