Herstellung von Garagenbauwerken

Für die Herstellung von Garagenbauwerken wird allgemein die Garagenverordnung (GarVO) zu Grunde gelegt. Es gibt sie für jedes Bundesland in leicht voneinander abweichenden Fassungen. Die Garagenverordnung entspricht nicht mehr den aktuellen Erfordernissen.

Es wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 29.01.2003 (dortiges AZ 17 U 9/97) verwiesen. Die Kernaussage dieses Urteils ist Folgende:

Selbst wenn eine Garage unter Einhaltung der GarVO errichtet wurde und sie ist nicht bequem befahrbar, dann ist sie mangelhaft. Dieser Fall bezieht sich auf die Rampe, die nicht in einem Zuge durchfahren werden konnte.

Im Urteil ist von der EAR 91 die Rede. Diese Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) wurden erstmals 1991 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegeben, sie wurden 1995 novelliert (EAR 95) und sie liegen nunmehr in letzter Version als EAR 2005 vor.

Die EAR weicht insbesondere mit ihren Vorgaben zu den inneren Garagenabmessungen z. T. deutlich von der gültigen Garagenverordnung ab. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Fahrzeugbestand seit Inkrafttreten der Garagenverordnung (z. B. in NRW 02.11.1990) verändert hat. SUV’s und Minivans beispielsweise gab es damals kaum. Der Trend der anhaltenden Volumenvergrößerung von Personenkraftwagen setzte sich fort.

Die gültige Garagenverordnung wurde in dieser Sache über die Jahre nicht fortgeschrieben und sie ist aus diesem Grunde nicht mehr zeitgemäß und nicht zukunftskompatibel.

Es wird empfohlen, diese EAR-Richtlinie bei der Planung künftiger und besonders bei hochwertigen Objekten zu berücksichtigen.

Stand:
04/09


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