Anforderungen an Böden in gewerblichen Küchen

An Fußböden in Küchen werden über die normalen Anforderungen, die regelmäßig an Fußböden gestellt werden, zwei weitere wesentliche Anforderungen mit außerordentlicher Wichtigkeit gestellt.

a) Rutschsicherheit der Bodenfläche
b) Abdichtung der Bodenfläche

Die Anforderungen an Fußböden in Großküchen ergeben sich im Wesentlichen aus BRG 111, Abschnitt 3.2.2 und sind als Konkretisierung § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung zu verstehen.

1. Rutschsicherheit der Bodenfläche in gewerblichen Küchen

Die BRG 181 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" ist eine gesonderte Regelung zur Rutschsicherheit von Fußböden in Arbeitsstätten und als Konkretisierung der BRG 111 Abs. 3.2.2 zu verstehen. Im BGIA-Arbeitsblatt 560 210 "Geprüfte Bodenbeläge-Positivliste" und der Arbeitssicherheits-Information "Unfallsichere Gestaltung von Fußböden" (ASI 4.40) sind geeignete Fußbodenbeschichtungsprodukte klassifiziert.

In der BRG 181, Abschnitt 3.2.2 heißt es:

“Fußböden in Räumen müssen sicher begehbar und leicht zu reinigen sein und eine ausreichende Belastbarkeit für die zu erwartenden Beanspruchungen aufweisen.”

“Sicher begehbar bedeutet, dass der Fußboden rutschhemmend und eben ist sowie keine Stolperstellen vorhanden sind. Als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm. Zur Erhaltung der sicheren Begehbarkeit muss der Fußboden auch eine ausreichende Belastbarkeit, z.B. für Wagen, fahrbare Transportbehälter oder Flurförderzeuge, aufweisen. Der Bodenbelag muss gegen die vorkommenden chemischen Verbindungen, z.B. Reinigungsmittel, Fettsäuren, widerstandsfähig sein. “

Hiernach sind für die einzelnen Arbeitsbereiche von Küchen Fußböden der folgenden Bewertungsgruppen hinsichtlich der Rutschsicherheit erforderlich:

Gastronomische Küchen (Gaststättenküchen, Hotelküchen)
und deren Spülräume

- bis 100 Gedecke je Tag R11 V 4
- über 100 Gedecke je Tag R12 V 4

Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Heimen, Schulen,
Kindertagesstätten, Sanatorien und deren Spülräume R 11

Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern,
Kliniken und deren Spülräume R 12

Großküchen für Gemeinschaftsverpflegung in Mensen,
Kantinen, Fernküchen und deren Spülräume R 12 V 4

Aufbereitungsküchen (Fast-Food-Küchen, Imbissbetriebe)
und deren Spülräume R 12 V 4

Auftau- und Anwärmküchen R 10

Kaffee- und Teeküchen, Küchen in Hotels-Garni,
Stationsküchen R 10

Speiseräume, Gasträume, Kantinen,
einschließlich Bedienungs- und Serviergängen R 9

Kühlräume
- für unverpackte Ware R 12
- für verpackte Ware R 11

Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denen Versicherte wechselweise tätig sind, sollten einheitlich mit dem Bodenbelag der jeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet sein. Sind in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen Bodenbeläge unterschiedlicher Rutschhemmung eingesetzt, ist darauf zu achten, dass die Bodenbeläge jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind, z.B. Bewertungsgruppe R 11 und R 12.

2. Bodenabdichtung in gewerblichen Küchen

Die Hygieneanforderungen in gewerblichen Küchen verlangen, dass Fußböden in (Groß)-küchen nass mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln gereinigt werden und über einen Bodenablauf (Entwässerung) verfügen müssen. Aus diesem Grunde ist grundsätzlich eine Bauwerksabdichtung des Bauteils Boden nach den Anforderung aus der Klassifizierung der DIN 18195 Teil 5 erforderlich, da es sich bei gewerblichen Küchen regelmäßig um Nassräume handelt. Die verwendeten Baustoffe der Abdichtung müssen der DIN 18195 Teil 2 entsprechen. Baustoffe für eine Bauwerksabdichtung, die nicht in der DIN 18195 Teil 2 benannt sind, bedürfen zurzeit noch einer Zulassung über ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP). Im Hinblick auf die Harmonisierung der technischen Qualität und Verwendbarkeit von Bauprodukten (hier: Abdichtungen in Nassräumen) gibt es eine EU-Leitlinie - ETAG 022 (Nassraumabdichtungen) - zu Erteilung europäischer, technischer Zulassungen und deren Anwendung in Deutschland.

Abdichtungen für Böden und Wände in Nassräumen werden aus flächig aufzubringenden Bauprodukten hergestellt. Sie dienen dem Schutz eines Bauwerkes gegen das Eindringen und Weiterleiten von Wasser und Feuchtigkeit. Sie bestehen aus einer auf Böden und ggf. auf Wänden aufgebrachten wasserundurchlässigen Schicht aus unterschiedlichen Baustoffen. Darauf ist üblicherweise eine Nutzschicht z.B. aus Fliesen angeordnet. Bei den hierfür verwendeten Abdichtungssystemen handelt es sich in der Regel um so genannte Bausätze. Bausätze bestehen aus mehreren Komponenten, die auf der Baustelle zusammengefügt werden. Sie ergeben dann als "zusammengefügtes System" die fertige Abdichtung.

Nach der Bauproduktenrichtlinie ist die Brauchbarkeit der Produkte, die in Europa frei gehandelt und verwendet werden dürfen, auf der Grundlage von harmonisierten technischen Spezifikationen festzustellen. Dies sind harmonisierte europäische Normen oder europäische technische Zulassungen.

Für Bauprodukte, die als so genannte Kits (Bausätze) in den Verkehr gebracht werden, wurde von der Kommission ein Mandat an die EOTA (European Organisation for Technical Approvals) zur Erarbeitung einer Leitlinie für europäische technische Zulassungen für „Abdichtungen für Böden und Wände in Nassräumen“ (ETAG 022) erteilt.

Sie bildet die Grundlage für die Beurteilung der Brauchbarkeit von Bausätzen für Abdichtungen in Nassräumen und die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung (ETA). Die Leitlinie gliedert sich in drei Teile:

Teil 1: Nassraumabdichtungen mit flüssig aufzubringenden Abdichtungen
Teil 2: Nassraumabdichtungen mit Abdichtungsbahnen
Teil 3: Nassraumabdichtungen mit wasserdichten Platten

Die Abdichtungen können mit oder ohne eine Nutzschicht im Verbund zugelassen werden.

Unter Nassräumen im Sinne der Leitlinie werden häusliche und öffentliche Einrichtungen verstanden, in denen Wände und Böden gelegentlich, häufiger oder länger anhaltend mit Wasser beansprucht werden. Das sind z.B. Badezimmer im häuslichen Bereich oder auch sanitäre Einrichtungen von Hotels und öffentlichen Anlagen. Die Leitlinie erfasst keine Abdichtungen für Schwimmbecken oder industrielle Anlagen. Der Teil 1 der Leitlinie wurde von der Europäischen Kommission am 18. Juli 2007 angenommen und den Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung in den Landessprachen übergeben. In Deutschland ist dies am 31.10.2007 im Bundesanzeiger geschehen. Die Annahme des Teils 2 durch die Kommission steht unmittelbar bevor. Der Teil 3 befindet sich noch in der internen Schlussabstimmung bei EOTA und wird voraussichtlich Anfang 2008 an die Kommission zur Annahme übersandt.

Für Produkte nach Teil 1 können ab sofort europäische technische Zulassungen beantragt und erteilt werden. In Deutschland ist die dafür zuständige Stelle das DIBt. Die europäisch zugelassenen Produkte werden mit der CE-Kennzeichnung versehen und können in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht und verwendet werden. Für die Verwendung gelten ggf. nationale Regelungen. Eine Koexistenzperiode, wie bei harmonisierten Normen, gibt es für Leitlinien nicht mehr. Das heißt, nationale Produktregelungen können - soweit sie existieren - weiterhin Bestand haben. Es besteht also keine Verpflichtung, dass diese Produkte nur mit der CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Zurzeit gelten in Deutschland für derartige Abdichtungsprodukte im hoch beanspruchten Bereich bauaufsichtliche Anforderungen.

Die Verwendbarkeit von Verbundabdichtungen, Abdichtungen gegen nicht drückendes Wasser bei hoher Beanspruchung, wie z.B. in Nassräumen im öffentlichen und gewerblichen Bereich und von Schwimmbecken ist gemäß Bauregelliste A Teil 2, lfd. Nr. 1.10, durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachzuweisen (abP). Die Übereinstimmung des Produktes mit den Bestimmungen des abP ist durch das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) auf dem Produkt kenntlich zu machen.

Ziel bei der Erarbeitung der ETAG 022 war es, das in Deutschland bestehende Qualitäts- und Sicherheitsniveau von Verbundabdichtungen zu erhalten. Dies konnte durch die Mitarbeit des DIBt in den zuständigen Gremien der EOTA erreicht werden.

Aber auch weitergehende Anforderungen und Bewertungsverfahren insbesondere aus den skandinavischen Ländern finden sich in den Prüf- und Beurteilungskriterien wieder. Sie kommen dem Bausatzgedanken näher und erfassen nicht nur die Dichtungsschicht, sondern zusätzlich auch die Funktion des eingebauten Systems mit seinen Komponenten. Damit erfolgt eine umfassendere Aussage über die Brauchbarkeit eines Systems als dies bisher üblich war. Der Hersteller übernimmt damit aber auch eine weitergehende Verantwortung für die Funktion des Abdichtungssystems.

Die CE-Kennzeichnung bezieht sich somit auf den Bausatz als Gesamtheit seiner Komponenten. Für die Verwendung europäisch zugelassener Produkte in Deutschland wird es zur Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen gesonderte Anwendungsregeln geben. Die bauaufsichtlich relevanten Regelungen werden in den Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen. In diesen Anwendungsregelungen werden die für die jeweiligen Anwendungsbereiche erforderlichen Produkt- bzw. Systemleistungen festgelegt.

Das Abdichtungsprodukt kann als so genannter Bausatz neben den Materialien für die Dichtungsschicht auch weitere Komponenten enthalten, die so aufeinander abgestimmt sind, dass sie im eingebauten Zustand ein funktionsfähiges Abdichtungssystem (zusammengefügtes System) ergeben. Alle Komponenten müssen daher in ihren Eigenschaften ausreichend beschrieben sein, um eine eindeutige Identifizierung des Produktes zu ermöglichen. Typischerweise bestehen diese Komponenten neben der Grundierung und der Dichtungsschicht aus Träger- oder Verstärkungseinlagen sowie Zulagen, Verstärkungs- und Fugenbänder für Anschlüsse und Durchdringungen für Ecken, Kehlen und Kanten oder Fugen in der Unterlage. Die einzelnen Komponenten können auch aufgrund eigenständiger technischer Spezifikationen (z.B. Abdichtungsbahnen nach harmonisierten europäischen Normen) mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Kleber für Belagsmaterialien, Bodeneinläufe und Bauteile für Rohrdurchdringungen sind nicht Teil des Bausatzes. Sie werden aber im Zusammenhang mit den Nachweisen für das Abdichtungssystem benötigt und sind in der Zulassung angegeben.

Der Teil 1 der ETAG bezieht sich auf Abdichtungssysteme für Böden und Wände von Nassräumen mit einer Dichtungsschicht aus flüssigen, ein- oder mehrkomponentigen Materialien, z.B. aus Polyester, Polyurethan oder Epoxidharz. Die Bausätze können mit oder ohne einer im Verbund aufgebrachten zusätzlichen Nutzschicht zugelassen werden.

Die Anforderungen, die eine Abdichtung hinsichtlich ihrer Dauerhaftigkeit erfüllen sollte, richten sich nach der Art und dem Verwendungszweck. Das Prüfungs- und Beurteilungskonzept der ETAG 022 ist so angelegt, dass eine Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahre anzunehmen ist.

Neben den nachgewiesenen Eigenschaften des Abdichtungssystems ist die fachgerechte Herstellung der Abdichtung auf der Baustelle von wesentlicher Bedeutung für deren Funktion. Der Produkthersteller hat in einer Ausführungsanweisung detailliert festzulegen, wie dies zu erfolgen hat. Es müssen Festlegungen zu den Verarbeitungsbedingungen und -verfahren auf der Baustelle getroffen werden, damit wesentliche Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass eine funktionsfähige Abdichtung im praktischen Einbaufall hergestellt werden kann.

In Deutschland finden sich zurzeit Regelungen für die Abdichtung von Nassräumen an unterschiedlichen Stellen.

In der DIN 18195 Teil 1 werden unter Punkt 3.3.1 Nassräume definiert. Dies wird an dem Kriterium des Vorhandenseins eines Bodenablaufes festgemacht. Räume ohne Bodenablauf, wie beispielsweise bei häuslichen Bädern üblich, zählen nicht zu den Nassräumen. – In der DIN 18195 Teil 5 werden im Abschnitt 7 Abdichtungen gegen nicht drückendes Wasser für mäßige und hohe Beanspruchungen unterschieden.

Unmittelbar Spritzwasser belastete Boden- und Wandflächen in Nassräumen des Wohnungsbaus sind mäßig beansprucht und sind gemäß Abschnitt 8.2 abzudichten. Andere, nicht näher beschriebene Abdichtungsmaßnahmen sind auch möglich.

Hoch beanspruchte Flächen wie beispielsweise Umgänge von Schwimmbädern, öffentliche Duschen und gewerbliche Küchen sind nach Abschnitt 8.3 abzudichten. Genormte Abdichtungen für Nassräume bestehen aus Bitumenbahnen, Kunststoffdichtungsbahnen, Asphaltmastix, kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen und Metallbändern in unterschiedlicher Anordnung.

So genannte Verbundabdichtungen sind nicht von der Norm erfasst, sondern im Merkblatt des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB) „Hinweise für die Ausführung von Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich“. Dort werden konstruktive Hinweise für Verbundabdichtungen im bauaufsichtlich geregelten Bereich (hohe Beanspruchung) wie auch für den nicht bauaufsichtlich geregelten Bereich (mäßige Beanspruchung) behandelt. Hierzu werden die entsprechenden Beanspruchungsklassen A, B und C aus den Prüfgrundsätzen für die abP übernommen bzw. A0, B0 neu eingeführt. Der nicht von DIN 18195 erfasste Bereich (häusliche Bäder ohne Bodenablauf) wird als geringfügige Beanspruchung 0 eingestuft und hierfür werden entsprechende Regelungen getroffen.

Bauaufsichtlich werden nur Anforderungen an Produkte für Abdichtungen gegen nicht drückendes und von innen drückendes Wasser bei hoher Beanspruchung gestellt. In der Bauregelliste A Teil 2 werden daher unter der lfd. Nr. 1.10 (Verbundabdichtungen aus Polymerdispersionen, Kunststoff- Mörtelkombinationen und Reaktionsharzen) allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) als bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für nicht geregelte Bauprodukte für hoch beanspruchte Nassräume (Beanspruchungsklassen A und C) und Schwimmbecken (Beanspruchungsklasse B), verlangt.

Stand:
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